Werbung muss als solche erkennbar sein
§ 5a Absatz 4 UWG betrifft die Erkennbarkeit des kommerziellen Zwecks geschäftlicher Handlungen. Ob eine zusätzliche Kennzeichnung erforderlich ist, richtet sich unter anderem danach, ob der Zweck bereits unmittelbar aus den Umständen hervorgeht. Bei Kooperationen und gemischten redaktionellen Auftritten sollte die Einordnung deshalb vor Veröffentlichung geprüft werden. Ein virtuelles Gesicht ändert nichts daran, dass auch die werbliche Kommunikation bewertet werden muss.
Art. 50 AI Act differenziert nach Rolle und Inhalt
Die europäischen Transparenzregeln unterscheiden unter anderem Pflichten der Anbieter bestimmter KI-Systeme und Offenlegungspflichten beim Einsatz von Deepfakes. Daraus folgt nicht, dass jedes digitale Bild rechtlich gleich zu behandeln ist. Die Einordnung hängt von der Darstellung und den gesetzlichen Voraussetzungen ab. Für konkrete Kampagnen sollten die aktuelle Fassung, mögliche Ausnahmen und einschlägige Leitlinien geprüft werden. Diese Übersicht ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.
Ein praktikabler Veröffentlichungsablauf
AIMEFA kennzeichnet seine digitalen Modelbilder sichtbar. Für Ihre Kanäle sollte die Information auch nach Zuschnitt, Export oder Einbettung verständlich bleiben. Prüfen Sie zusätzlich die aktuellen Vorgaben der jeweiligen Plattform. Ein Profilhinweis allein ist kein sicherer Ersatz für jeden einzelnen Veröffentlichungskontext. Dokumentieren Sie, wer die finale Darstellung und die erforderlichen Hinweise freigegeben hat.
- Virtuelle Persona im Profil verständlich beschreiben
- Werbezweck separat prüfen und gegebenenfalls kennzeichnen
- Digitale Herkunft am relevanten Inhalt offenlegen
- Hinweise nach Zuschnitt und Export erneut kontrollieren
Quellen und weiterführende Informationen
Quellen geprüft am 14. September 2026.
